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Anhänger, Wohnwagen und andere Kraftfahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 t, die in geschlossenen Ortschaften geparkt werden, sind gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 der StVO mit Parkwarntafeln zu kennzeichnen. Bei Fahrt muss diese Kennzeichnung aufgehoben sein. Der Vorteil bei dem hier erhältlichen Produkt ist die einfache Möglichkeit des Zusammenklappens. So muss die Warntafel nicht vor jeder Fahrt aufwendig abmontiert und verstaut werden.
Für eine ausgezeichnete Rückstrahlung sorgen Hochleistungsreflektoren aus Kunststoff, die natürlicherweise robuster als eine Reflexfolie gegen Umwelteinflüsse oder Schläge sind. Die acht stark reflektierenden Kunststoffprismen (Funktionsweise ähnlich wie bei ‚Katzenaugen‘ am Fahrrad) sind auf einen robusten und langlebigen Aluminiumuntergrund genietet.
Die linksweisende Ausführung wird in der Regel für die Heckanbringung verwendet, wohingegen die rechtsweisende Schraffur für die Frontanbringung vorgesehen ist. Achten Sie darauf, dass die Befestigung an der zur Straße zugewandten Seite des Fahrzeuges erfolgt und mit dem Fahrzeugumriss abschließt. Die Warntafeloberkante darf zudem nicht höher als 1000 mm über der Oberfläche der Fahrbahn angebracht sein.