Ihr Warenkorb ist leer
Ihr Warenkorb ist leerSie kaufen hier 2x Aufkleber: `` EU-BLACK-DESIGN ´´ Abmessungen Breite/Höhe: 5cm x 11cm. Die Folie ist eine Premium Folie vom Markenhersteller Oracal und ist Wasser, UV-und Waschanlagenfest. Der Druck ist Hochglanz und Versiegelt. nicht in der STVO zugelassen. Die Aufkleber werden mit Übertragungsfolie versendet, somit ist ein einfaches verkleben garantiert.
O.K.
Bewertet in Deutschland am 5. Juli 2023
Warum wird hier etwas verkauft, und sogar noch beschrieben, wie es angebracht wird, wenn es montiert dann einen Straftatbestand darstellt?!?!?Das Amazon dies duldet und zulässt bleibt mir rätselhaft
Oliver Lenz
Bewertet in Deutschland am 4. Mai 2023
Jegliche "Spielereien" an einem Kennzeichen mit einem Siegel (=Verurkundet!) ist eine URKUNDENFÄLSCHUNG - und zieht entsprechend viel teuren Spaß mit den deutschen Behörden mit sich...Ein Blick in § 267 StGB lohnt sich da!Ganz dringend sein lassen - genau so wie ander Aufkleberchen, oder unwirksame "Refkletorenfolien" auch...
Linda Mirabella
Bewertet in Deutschland am 24. Juni 2022
Ich liebe sie, leider beim anbringen etwas zerkratzt, das war verdammt schade , aber es ist ein Hingucker. Aber ACHTUNG es ist verboten mit schwarzen Kennzeichen zu fahren und es kann eine Strafe bon bis zu 20 Euro ein her gehen. Pro Kennzeichen 10 Euro. Aber dennoch sieht es klasse aus .
Frank
Bewertet in Deutschland am 26. Juni 2021
Die Behauptung, dass es richtig teuer werden kann, wenn man das EU-Symbol abklebt ist so nicht ganz richtig. Es ist eine Ordnungswidrigkeit, mehr nichts, sagten die 2 Beamten, die mich aufforderten, meinen Überkleber zu entfernen. denn:Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr ¬ FZV § 8Zuteilung von Kennzeichen(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) teilt demFahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen.Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis dreiBuchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, undeiner auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer.Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination ausUnterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sittenverstoßen. Die Erkennungsummer bestimmt sich nach Anlage 2. Fahrzeugeder Bundes¬ und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung,der Bundespolizei, der Wasser¬ und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, derBundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corpsund bevorrechtigter Internationaler Organisationen können besondere Kennzeichennach Anlage 3 erhalten; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur ausZahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.....KENNZEICHEN = Kombination aus Unterscheidungszeichen undErkennungsummerUnterscheidungszeichen ¬ Erkennungsummer § 10 Ausgestaltung undAnbringung der Kennzeichen(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzerBeschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschildaufzubringen. § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt.(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; siedürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, essei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftungmüssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen.Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069,Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN¬Prüf¬ undÜberwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervonausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäßAnlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebieterrichteten internationalen militärischen Hauptquartiere......Hieraus lässt ausdrücklich schlussfolgern, dass das so genannte„Kennzeichen“ nicht in Verbindung mit der Farbe BLAU steht => Blaue Flächedes Schildes zählt auch nicht zum „Kennzeichen“(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für denZulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommensvom 8. Nov. 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeugangebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe„D“.(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichenoder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkungbeeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über dieAnbringung der Zeichen „CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischerVertretungen und „CC“ für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungenentscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. DieBerechtigung zur Führung der Zeichen „CD“ und „CC“ ist in dieZulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur inBetrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einemKennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und dieStempelplakette nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keineverwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nachAbsatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahmeeines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz1 nicht vorliegen.Hier wird zwischen dem „Kennzeichen“ und dem hier erwähnten„Unterscheidungszeichen¬ D“ getrennt. Ganz entscheidend ist hierbei dieFormulierungen bezüglich der Anbringung in Absatz (10) und (11) „… amFahrzeug angebracht werden...“Das „D“ darf also am Fahrzeug angebracht werden….. zwischen Fahrzeug und„Kennzeichen“ besteht unmissverständlich ein gravierender Unterschied!Was sagt das alles aus: Der Buchstabe „D“ steht nur in Verbindung mit demFahrzeug, jedoch nicht mit dem „Kennzeichen“! Was ein so genannter„Zulassungsstaat“ ist, lass ich hier mal unberührt.... kann sich ja jeder selbstausmalen ....Von der Staatsanwaltschaft Bielefeld haben wir zudem ein Schriftstück über die Einstellung eines Verfahrens, wo man sogar wegen Urkundenfälschung ermittelt hatte aufgrund einer Anzeige des Ordnungsamtes. Nachdem die Staatsanwaltschaft dies klar verneint hatte und das Verfahren einstellt, wurde das Verfahren wegen der angeblichen Ordnungswidrigkeit eingestellt.Ist also kein Unterscheidungsmerkmal das D und dieses völlig unsinnige EU-Zeichen abzukleben.
Florian
Bewertet in Deutschland am 30. Januar 2019
2 Aufkleber Nummernschild EU Zeichen Schwarz TÜV Aufkleber Plakette Ersatz Sticker Tuning Auto-Aufkleber Halter Nummernschild KFZEin Freund von mir hat sich einen solchen Nummernschildaufkleber gekauft und auch auf sein Nummernschild geklebt. Nach ca. einer Woche kam in einer 👨✈ Verkehrskontrolle 👨✈ und es kam das böse Erwachen. Eigentlich wollte ich mir wegen der super Optik den gleichen Aufkleber besorgen, aber nun lasse ich lieber die Finger davon 😉.Die rechtliche Begründung ist hierfür…Gemäß §10 Abs. 2 Satz 1 FZV ist es nicht gestattet, Kennzeichenschilder mit Folien oder ähnlichen Abdeckungen zu versehen. Kennzeichenschilder müssen darüber hinaus reflektierend sein und einem Normblatt (DIN 74069) entsprechen (§10 Abs. 2 Satz 3 FZV). Dort ist auch unter Ziffer 5.1.3 die farbige Gestaltung des EU-Feldes festgehalten. Wenn die Polizei nun feststellt das das "EU-Feld" am amtlichen Kennzeichen überklebt ist, ist auch grundsätzlich die von mir oben beschriebene und im bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog enthaltene Verkehrsordnungswidrigkeit (Tatbestandsnummer 810618) erfüllt.Sie nahmen ein Fahrzeug in Betrieb, dessen amtliches Kennzeichen mit Glas, Folie oder ähnlichen Abdeckungen versehen war.Geldbuße 65,- Euro!!!Diesen Betrag mit Auslagen und Gebühren (gesamt 90,- Euro) musste ein Freund von mir als Strafe bezahlen. Also Finger weg davon. Zwar schaut es echt super aus, aber es ist nach meiner Meinung einfach nicht wert. Ach, mein Freund musste den Aufkleber natürlich entfernen bevor er weiterfahren durfte!Resümee:Das Produkt sieht am Fahrzeug, bzw. Kennzeichen super aus, aber ist dennoch leider gem. der StVO verboten. Sollte die Polizei einen kontrollieren kann es richtig teuer werden!!Somit absolut keine Kaufempfehlung und von mir, auch nur weil er für eine Bewertung vergeben werden muss, einen ⭐
Heinz Dieter Schmitz
Bewertet in Deutschland am 12. Juni 2019
Ja, es ist nicht erlaubt!!!
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